Unsere Satzung

Irren ist menschlich – Verein Psychiatrie-Erfahrener und ihrer Freunde und Förderer im Raum Lüneburg e.V.

Präambel

Die Gründer und Gründerinnen dieses Vereins schließen sich zusammen, um ihre eigenen Sichtweisen und Erfahrungen mit der Psychiatrie zum Ausdruck zu bringen und die Interessen der Psychiatrie-Erfahrenen zu vertreten.

Sie treten dafür ein,

  1. daß die verfassungsmäßig garantierten Grundrechte auf Schutz der Menschenwürde und Achtung der Persönlichkeit auch für sie, insbesondere bei Anwendung psychiatrischer Maßnahmen, Geltung haben;
  2. daß die Hilfegarantien im Sozialrecht auch für sie umfassende Gültigkeit bekommen;
  3. daß sie von Anfang an in die zukünftige Planung und den Aufbau psychosozialer und psychiatrischer Hilfeangebote auf allen Ebenen als gleichberechtigte Partnerinnen und Partner mit einbezogen werden;
  4. daß in erster Linie die Hilfe zur Selbsthilfe gefördert und die Selbstverantwortung gestärkt wird.

Sie verstehen sich dabei ausdrücklich auch als Interessenvertreter derjenigen, die aufgrund jahrelanger Hospitalisierung in Anstalten und Heimen nicht in der Lage sind, die Arbeit des Vereins aktiv mitzugestalten, sowie der Betroffenen, die aufgrund ihres Krankheitsbildes nicht selbst angemessen für sich einstehen können.

§ 1 Name und Sitz

1.1 Der Verein führt den Namen: „Irren ist menschlich – Verein Psychiatrie-Erfahre- ner und ihrer Freunde und Förderer im Raum Lüneburg e.V.

1.2 Er hat seinen Sitz in Lüneburg.

1.3 Der Verein soll beim Amtsgericht Lüneburg in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Zweck und Ziele

2.1 Als Zusammenschluß von Psychiatrie-Erfahrenen im Raum Lüneburg hat der Ver- ein den Zweck, die öffentliche Gesundheitspflege zu fördern und in diesem Zusam- menhang die Würde und die Interessen von Psychiatrie-Patientinnen und -Patien- ten (auch ehemaligen) zu vertreten. Diesem Zweck des Vereins entsprechen folgen- de Ziele:

2.1.01 Das Bewußtsein eigener Verantwortung stärken.

2.1.02 Der Selbstbestimmung der Betroffenen zur Geltung verhelfen.

2.1.03 Erfahrungsaustausch und Information untereinander.

2.1.04 Den Zusammenhalt der Vereinsmitglieder fördern.

2.1.05 Beitragen zu einem Klima der gegenseitigen Achtung und Wertschätzung zwischen den in der Psychiatrie Tätigen und den Betroffenen.

2.1.06 Überwindung unangemessener Gewaltanwendung durch die Psychiatrie.

2.1.07 Neue Sichtweisen hinsichtlich psychischer Erkrankungen – auch unter den Behan- delnden – fördern.

2.1.08 Dem Bedürfnis nach Intimität und körperlicher Nähe Schutz und Raum geben.

2.1.09 Solidarität mit akut Betroffenen bekunden.

2.1.10 Ggf. Rechtsbeistand für Betroffene vermitteln.

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2.1.11 Patenschaften fördern / Vertrauenspersonen als Mittler gewinnen.

2.1.12 Vorurteile der Gesellschaft durch Information abbauen helfen (Integration, Toleranz, Akzeptanz).

2.1.13 Einwirken auf die Gesundheitspolitik.

2.2 Konkret sieht der Verein z.B. folgende Aufgaben:

2.2.01 Den Kontakt zu akut Betroffenen – vor allem aus den eigenen Reihen – pflegen, z.B. durch Besuche, Briefe, Anrufe je nach den Bedürfnissen der Betroffenen.

2.2.02 Sich ständig über den gegenwärtigen Entwicklungsstand der örtlichen Psychiatrie (auch z.B. Behandlungskonzepte; Finanzierung) informieren; sowie auch über Entwicklungen, Konzepte, Trends anderswo.

2.2.03 Ebenso über die ambulanten Einrichtungen und Dienste in der Region.

2.2.04 Für den Vorrang ambulanter vor stationärer Behandlung eintreten.

2.2.05 Beim Trialog und ähnlichen Veranstaltungen mitwirken.

2.2.06 Vorgehensweisen der Polizei (auch der Krankenwagenbesatzungen) als Problem wahrnehmen und den Dialog suchen.

2.2.07 Andererseits einer pauschalen Diffamierung der stationären psychiatrischen Arbeit entgegentreten.

2.2.08 Über die Vorteile der Behandlungsvereinbarung aufklären.

2.2.09 Sich selbst und andere über die Rechtslage psychisch Kranker informieren. Den Kontakt mit Juristen als ständigen Beratern suchen.

2.2.10 Ansprechpartner für Betroffene sein. Ggf. sich als Interessenvertreter engagieren bzw. an einen geeigneten Interessenvertreter vermitteln.

2.2.11 Für die Einrichtung von Ombudsleuten in der Psychiatrie eintreten. Diese dürfen selber nicht im psychiatrischen Versorgungssystem arbeiten.

2.2.12 Zwei Vertreter / Vertreterinnen in die Arbeitsgruppe Allgemeine Psychiatrie des Sozialpsychiatrischen Verbundes entsenden.

2.2.13 Mit den eigenen Möglichkeiten und Grenzen umgehen lernen.

2.2.14 Was wir nicht sind / nicht leisten können und wollen: z.B. Therapeutische Arbeit; die Übernahme direkter, persönlicher Konfliktregelungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung von 1977 in der jeweils gültigen Fassung (Vgl. §§ 52ff AO).

§ 4 Finanzierung

4.1 Die finanziellen Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erwirbt der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, öffentliche und sonstige Zuwendungen.

Die Beitragsordnung wird durch die Mitgliederversammlung geregelt.

4.2 Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4.3 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke ausgegeben werden. Keine Person darf in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Vereins Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Auch darf keine Person durch Ausgaben, die dem

Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

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§ 5 Mitgliedschaft

5.1 Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die Psychi- atriepatient oder Psychiatriepatientin war oder ist und die die Ziele des Vereins bejaht und unterstützt.

5.2 Fördernde Mitglieder sowie Freunde des Vereins mit beratender Stimme können natürliche und juristische Personen werden, die den Verein unterstützen wollen.

5.3 Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Bei Ablehnung kann die Jahreshauptversammlung angeru- fen werden. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Aufnahmeantrag.

5.4 Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Vereinsmitglieds oder durch Austritt. Der Austritt ist nur zum Jahresende zulässig und muß dem Vorstand gegenüber schriftlich bis zum 30. November erklärt werden.

5.5 Die Mitgliedschaft kann auch durch Ausschluß beendet werden, insbesondere dann, wenn das Mitglied dem Verein durch sein Verhalten Schaden zufügt. Der Ausschluß erfolgt durch einstimmigen Beschluß des Vorstandes und ist dem Mitglied unter Hinweis auf diese Satzung durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen und zu begründen.

5.6 Erhebt das Mitglied binnen vier Wochen nach Zustellung des Ausschlußbescheides Einspruch, entscheidet die Jahreshauptversammlung nach Anhörung des betroffe- nen Mitglieds endgültig mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtig- ten Mitglieder.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Jahreshauptversammlung und der Vorstand.

6.1.1 Die Jahreshauptversammlung als das höchste Organ des Vereins ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

– Festlegung der Schwerpunkte und Initiativen der Vereinsarbeit.

– Wahl des Vorstandes.

– Wahl von zwei RechnungsprüferInnen sowie einem / einer StellvertreterIn. Diese dürfen dem Vorstand nicht angehören.

– Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes, einschließlich der schriftlich vorgelegten Jahresabrechnung.

– Entgegennahme des Berichts der RechnungsprüferInnen.

– Entlastung des Vorstandes.

– Festlegung der Beitragsordnung und gegebenenfalls eines Haushaltsplanes.

– Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern in Einspruchsfällen.

– Satzungsänderungen.

– Auflösung des Vereins.

– Sonstiges.

6.1.2 Zur Regelung der von der Satzung unter § 6.1.1 genannten Angelegenheiten beruft der Vorstand einmal jährlich bis zum Ende des zweiten Quartals (30. Juni) eine or-

dentliche Hauptversammlung ein. Sie erfolgt schriftlich mit einer Frist von mindes-

tens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Falls Satzungsänderungen vorgesehen sind, müssen diese im Wortlaut der Einladung beigefügt sein. Anträge der Mitglieder müssen dem Vorstand eine Woche vor der Versammlung vorliegen.

Außerordentliche Hauptversammlungen müssen vom Vorstand einberufen werden, wenn der Vorstand dies für notwendig hält oder mindestens 25 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen.

6.1.3 Die Hauptversammlung ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwe- senden Mitglieder. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmen- gleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen der Zustim-

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mung von mindestens Zweidrittel der abgegebenen Stimmen. Ein Auflösungsbeschluß bedarf der Zustimmung von Zweidritteln aller ordentlichen Mitglieder des Vereins. Diese ist u.U. auch schriftlich einzuholen.

6.1.4 Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder mit je einer Stimme. Die Über- tragung von Stimmrechten ist ausgeschlossen.

6.1.5 Außer den ordentlichen bzw. außerordentlichen Hauptversammlungen finden möglichst monatlich, mindestens 6 x jährlich Mitgliederversammlungen statt. Wenn diese in einem regelmäßigen Rhythmus stattfinden, erübrigen sich schriftli- che Einladungen. Leitung, Tagesordnung und Protokoll werden – mit Zustimmung des Vorstands – von mal zu mal verabredet.

6.2.1 Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens sieben gleichberechtigten Mitgliedern. Er bestimmt den Schatzmeister / die Schatzmeisterin und den Schriftführer / die Schriftführerin. Der Vorstand kann diese auch aus dem Kreis der Freunde und Förderer wählen.

6.2.2 Die Vorstandsmitglieder sind von der Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit zu wählen.

6.2.3 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.

6.2.4 Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vor- stand bleibt bis zu einer gültigen Neuwahl im Amt.

6.2.5 Der Vorstand gibt sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens 50 % seiner Mitglieder anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleich heit gilt ein Antrag als abgelehnt.

6.3 Es können Arbeitsgruppen (Ausschüsse) gebildet werden. Die Vorsitzenden der selben gehören gemeinsam mit dem Vorstand zum „erweiterten Vorstand”.

6.4 Personen, die mit richterlichem Beschluß im Krankenhaus sind, können nicht im Vorstand tätig werden. Wird ein Vorstandsmitglied mit Beschluß eingewiesen, wird es für die Dauer des Beschlusses von der Vorstandsarbeit entbunden.

§ 7 Protokolle

Alle Beschlüsse, die in Jahreshauptversammlungen und Vorstandssitzungen gefaßt werden, sind schriftlich festzuhalten und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.

§ 8 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9 Rechnungsprüfung

Die beiden RechnungsprüferInnen haben einmal jährlich eine Rechnungsprüfung durchzuführen. Sie haben über diese Prüfung der Jahreshauptversammlung zu berichten. Ihre Amtszeit beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist möglich.

§ 10 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken im Bereich der Psychiatrie zu verwenden. (Beispiele: Psychosozialer Verein, Stövchen, Löwestiftung, Wichernhaus …) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.